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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der A&H Türtechnik GmbH

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1. Anwendbarkeit der Bedingungen

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der A&H Türtechnik GmbH („Bedingungen“) gelten
für alle Lieferungen und Leistungen der A&H Türtechnik GmbH (nachfolgend „A&H Türtechnik“), insbesondere den Verkauf von
Gegenständen(nachfolgend: "Lieferung"), Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Planung, Montage (nachfolgend: "Dienstleistung")
sowie für Herstellung eines Werks (nachfolgend: "Werkleistung").Dienstleistungen und Werkleistungen werden nachfolgend
zusammenfassend bezeichnet als "Leistung". Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigenGeschäfte mit dem Kunden.
1.2. Es gelten ausschließlich die Bedingungen von A&H Türtechnik. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, insbesondere
Einkaufs-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Kunden werden von A&H Türtechnik nicht anerkannt, auch wenn A&H
Türtechnik diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten
auch dann nicht, wenn A&H Türtechnik Lieferungen oder sonstige Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Vertragsabschluss

2.1. A&H Türtechnik - Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von A&H
Türtechnik oder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.
2.2. Ist die Bestellung/Auftrag eines Kunden ein verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB), bleibt derKunde mindestens für die Dauer
von 2 (zwei) Wochen nach Eingang bei A&H Türtechnik an dieses Angebot gebunden.

3. Zurverfügungstellung von Unterlagen

3.1. An Abbildungen, Kalkulationen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält A&H Türtechnik sich Eigentums-
und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von A&H Türtechnik nicht zugänglich
gemacht werden und sind diesen gegenüber geheim zu halten. Sie sind ausschließlich für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu
verwenden; nach Abwicklung des Vertrages sind sie A&H Türtechnik unaufgefordert zurückzugeben.
3.2. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu stellenden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Muster und
Planungsvorgaben. Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Kunden, behält
sich A&H Türtechnik die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und sonstige Rechte vor.
3.3. Werden durch Lieferungen oder Leistungen von A&H Türtechnik nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden
Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde A&H Türtechnik von sämtlichen Ansprüchen schadlos.

4. Vorbereitungsarbeiten

4.1. Soll der Liefergegenstand durch A&H Türtechnik beim Kunden oder einem vom Kunden bestimmten Ort montiert oder das Werk
dort hergestellt werden, stellt der Kunde rechtzeitig sicher, dass alle notwendigen Einrichtungen rechtzeitig zur Verfügung stehen
und er alle erforderlichen Vorarbeiten erbracht hat. Sofern nicht A&H Türtechnik dies ausdrücklich übernommen hat, stellt der
Kunde insbesondere sicher, dass
- Vorarbeiten entsprechend den Vorgaben und Zeichnungen von A&H Türtechnik ausgeführt sind,
- ein ausreichender Zugang zum Aufstellungsort besteht und die Zugangswege für den Transport geeignet sind,
- das Fundament des Aufstellungsorts ausreichend belastbar ist,
- das von A&H Türtechnik eingesetzte Personal auch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten tätig werden kann, wenn A&H
Türtechnik dies rechtzeitig zuvor ankündigt,
- er das Personal von A&H Türtechnik auf die am Montageort geltenden Sicherheitsbestimmungen hinweist und keine
unzumutbaren Arbeitsbedingungen (ungesunde oder gefährliche Umgebung) herrschen,
- eine angemessene Unterbringung und Zugang zu sanitären Anlagen gewährleistet ist,
- der Liefergegenstand, Werkzeuge und sonstige Ausrüstungsgegenstände gegen Diebstahl und Witterung geschützt
angemessen gelagert werden können,
- die von A&H Türtechnik benannten Kran-, Hebe-, Transport oder sonstigen Geräte und Werkzeuge rechtzeitig bereitgehalten
werden.
4.2. Hält der Kunde eine oder mehrere dieser Verpflichtungen nicht oder nicht richtig ein, ist A&H Türtechnik berechtigt, diese
Verpflichtungen selbst oder durch einen Dritten zu erfüllen sowie ihre Leistung ganz oder teilweise einzustellen. Mehrkosten, die
durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem nach den üblichen
Sätzen von A&H Türtechnik für Material und Personalund den tatsächlich entstandenen Kosten für Dritte berechnet.

5. Lieferung/Leistungen

5.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung/Leistung ist die Auftragsbestätigung von A&H Türtechnik oder die vertragliche
Vereinbarung zwischen den Parteien maßgebend.
5.2. A&H Türtechnik ist zu Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt, soweit Teillieferung/Teilleistung für den Kunden zumutbar ist.
Teillieferungen/Teilleistungen werden getrennt in Rechnung gestellt und unabhängig von der noch ausstehenden
Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig.
5.3. Fristen oder Termine sind für A&H Türtechnik nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Ist nichts anderes vereinbart,
beginnen Liefer-/Leistungsfristen mit Erfüllung aller Voraussetzungen für die Durchführung der Lieferung/ Leistung durch A&H
Türtechnik, z.B. Erhalt einer Anzahlung, Abschluss offizieller Formalitäten, Bereitstellung vereinbarter Sicherungsmittel, etc.
5.4. Liefertermine oder Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager
verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.
5.5. Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Leistung von A&H Türtechnik am vereinbarten Leistungsort erbracht wurde. Bei
Werkleistungen gilt die Leistungsfrist als eingehalten, wenn das Werk ohne wesentliche Mängel dem Kunden am vereinbarten Ort
zur Abnahme angeboten wurde.
5.6. Fristen werden insbesondere dann um die Dauer der Verzögerung verlängert bzw. verschoben, wenn
- A&H Türtechnik die für die Ausführung der Bestellung/ Auftrags benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen,
- die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden stammt und nicht von A&H Türtechnik zu vertreten ist, zum Beispiel der Kunde
Anzahlungen nicht leistet oder Mitwirkungshandlungen nicht oder nur unzureichend erbringt,
- nachträgliche Änderungen des Auftrags vereinbart werden,
- A&H Türtechnik an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt höherer Gewalt, Streik, Krieg, Naturkatastrophen oder
gleichartiger Gründe gehindert wird - gleichgültig, ob im eigenen Werk oder bei deren Vorlieferanten eingetreten - die A&H
Türtechnik trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere behördliche Maßnahmen,
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Halb- oder
Fertigfabrikate, Energieversorgungsschwierigkeiten.
Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird A&H Türtechnik von der
Lieferverpflichtung frei. A&H Türtechnik ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die
vorgenannten Ereignisse während des Liefer-/Leistungsverzuges entstehen. Das Vorliegen vorgenannter Ereignisse teilt A&H
Türtechnik dem Kunden unverzüglich mit.
5.7. Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. A&H Türtechnik ist bei
ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist A&H Türtechnik berechtigt, den A&H
Türtechnik entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Soweit die Voraussetzungen vonSatz 1 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Schuldner- oder
Annahmeverzug gerät.

6. Preise

6.1. Ist nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise für Lieferung/ Leistung ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich der am Tage der
Berechnung gültigen Umsatzsteuer und zuzüglich sonstiger Nebenkosten, wie Kosten für Verpackung, Transport, Entladung,
Montage etc.
6.2. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten für Leistungen die bei A&H Türtechnik am Tage der Erbringung der Leistung geltenden
üblichen Sätze und Materialkosten. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, deren Notwendigkeit vom Kunden zu vertreten
ist, sowie für Arbeiten unter objektiv erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn
aufgeschlagen. Fahrtkosten werden, sofern nichts anderes vereinbart, gemäß aktueller Preisliste, pro gefahrenen Kilometer
berechnet.
6.3. Alle Preise gelten netto 2 Monate ab Auftragsbestätigung. Bei Vereinbarung einer Liefer-/Leistungsfrist von mehr als zwei Monaten
behält sich A&H Türtechnik vor, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o. ä. eingetretene
Kostensteigerungen, einschließlich Preisänderungen in entsprechenden Umfang an den Kunden weiterzugeben. Anpassungen
wegen geänderter Umsatzsteuer können jederzeit vorgenommen werden.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Drittel des vereinbarten Preises bei Vertragsschluss fällig, und ein Drittel, nachdem A&H
Türtechnik die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile hiervon erklärt hat. Restzahlung ist fällig mit
Lieferung, bei Werkleistungen mit Abnahme. Dienstleistungen werden nach Abschluss der Arbeiten oder täglich berechnet.
7.2. Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge zu
begleichen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn fälligeZahlungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer
gleichartigen Zahlungsaufforderung beglichen werden. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist A&H Türtechnik berechtigt,
für weitere Lieferungen oder Leistungen angemesseneVorauszahlungen zu verlangen.
7.3. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten,
insbesondere Einziehungs- und Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr
für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. A&H Türtechnik behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor.
7.4. Bei Zahlungsverzug - auch im Falle der Stundung - sind Zinsen in Höhe von 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
zahlen, mindestens jedoch 10 %. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
7.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch
A&H Türtechnik anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht und nicht bestritten ist. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte von A&H Türtechnik bleiben
unberührt.
7.6. Alle Forderungen von A&H Türtechnik werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät oder A&H Türtechnik Umstände bekannt werden, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern. A&H Türtechnik ist dann auch berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann A&H Türtechnik vom Vertrag
zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt A&H Türtechnik unbenommen.

8. Erfüllungsort/Gefahrübergang

8.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen von A&H Türtechnik ist der Ort, an dem sich der versandbereiteLiefergegenstand befindet.
Erfüllungsort für Leistungen ist der Firmensitz von A&H Türtechnik.
8.2. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist bei einer Lieferung die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
8.3. Nutzen und Gefahr gehen - unabhängig von Art und Form der Lieferung - auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das
Werk oder Lager von A&H Türtechnik verlässt
8.4. oder wenn dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Das gilt auch, wenn A&H Türtechnik weitere Leistungen, wie
zum Beispiel Transport oder Montage des Liefergegenstands übernommen hat und auch dann, wenn A&H Türtechnik
ausnahmsweise die Kosten hierfür trägt. Vor Absendung der Ware trägt der Kunde die Gefahr des von keiner Seite verschuldeten
Unterganges, Besitzverlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstands, wenn die Auslieferung des versandbereiten
Liefergegenstands auf Verlangen des Kunden erst zu einem späteren Termin als dem vorgesehenen vorgenommen werden soll.
Die Gefahr geht dann mit Ablauf des vorgesehenen Versandtages auf den Kunden über.
8.5. Handelt es sich um eine Werkleistung, erfolgt Gefahrübergang mit der Abnahme oder dem einer Abnahme gleichstehenden
Zeitpunkt.

9. Abnahme

Ist für eine Werkleistung eine Abnahme durch den Kunden erforderlich, gilt, sollte nichts anderes mit dem Kunden
vereinbart sein, folgendes:
Die Abnahme erfolgt am Herstellungsort des Werks. A&H Türtechnik wird dem Kunden mitteilen, dass die Werkleistung
abnahmebereit ist und zur Abnahme zu einem Termin während der normalen Arbeitszeit auffordern. Der Kunde ist verpflichtet, die
Abnahme schriftlich zu erklären, wenn das Werk der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Kosten für eine Abnahme trägt
der Kunde, bis auf die Kosten für das Personal von A&H Türtechnik. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass etwaige für die Abnahme
notwendige Ausrüstungen und Messgeräte zur Verfügung stehen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn die
vorgenommenen Anpassungen von der vereinbarten Beschaffenheit wesentlich abweichen. Diese sind zu protokollieren.
Unwesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Kunde das Werk nicht
ab, obwohl er dazu verpflichtet wäre, steht dies der Abnahme gleich. Vor einer Abnahme ist der Kunde nicht zur Nutzung oder
Teilnutzung des Werks berechtigt. Nimmt er dennoch eine solche Nutzung vor, gilt dies als Abnahme.

10. Verpackung und Transport

10.1. Der Versand des Liefergegenstands erfolgt durch einen Verkehrsträger nach Wahl von A&H Türtechnik. A&H Türtechnik ist nicht
verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Sofern der Kunde eine Transportversicherung wünscht, wird A&H
Türtechnik für die Lieferung eine solche abschließen. Der Kunde hat die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.
10.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

11. Mängel und Gewährleistung

11.1. Die in allgemeinen Produktinformationen oder Preislisten von A&H Türtechnik enthaltenen Angaben sind nur insoweit verbindlich,
als in der Auftragsbestätigung/im Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.
11.2. Der Kunde hat empfangene Liefergegenstände oder erstellte Werke unverzüglich zu untersuchen, insbesondere auf Menge und
vereinbarte Beschaffenheit. Beanstandungen von Mängeln werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach
Erhalt des Liefergegenstands oder nach Erkennbarwerden durch schriftliche Anzeige an A&H Türtechnik gerügt werden. Die
Anzeige muss eine Beschreibung des Mangels enthalten. Der Kunde verliert das Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er
die Mängel nicht innerhalb der oben genannten Fristen rügt.
11.3. Liegt ein Mangel vor, so hat A&H Türtechnik die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die
Beseitigung erfolgt grundsätzlich an dem Ort, an dem der Liefergegenstand bestimmungsgemäß belegen ist. A&H Türtechnik kann
jedoch die Übersendung des fehlerhaften Teils oder des Liefergegenstandes zum Zwecke der Reparatur oder zum Austausch
verlangen. Erfordert der Aus- oder Einbau besondere Kenntnisse, ist A&H Türtechnik berechtigt, diesen Aus- oder Einbau selbst
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als
den bestimmungsgemäßen Ort oder den Lieferort verbracht werden, gehen zu Lasten des Kunden. Teile, die im Rahmen der
Mangelbeseitigung ersetzt wurden, gehen ins Eigentum von A&H Türtechnik über.
11.4. A&H Türtechnik gewährleistet - ohne hierfür eine Garantie zu übernehmen - dass die Liefergegenstände nicht gegen Patente,
sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Know-how Dritter verstoßen, soweit diese Rechte in Deutschland geschützt sind oder
soweit die Konstruktion nicht vom Kunden vorgegebenwurde. Macht ein Dritter aus solchen Patenten, solchen sonstigen
gewerblichen Schutzrechten oder solchem Know-how berechtigte Ansprüche gegen Liefergegenstände geltend, so erfolgt die
Nacherfüllung nach Wahl von A&H Türtechnik durch den Erwerb einer Lizenz für die betroffenen Gegenstände oder die Lieferung
schutzrechtsfreier Gegenstände. A&H Türtechnik ist in diesem Fall berechtigt, die Schutzrechtsverletzung durch zumutbare
Alternativgestaltung mit entsprechender Leistungsfähigkeit zu umgehen.
11.5. In der bloßen Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt kein Anerkenntnis des Bestehens des Mangels. Soweit
durch die Nacherfüllung die Verjährung gehemmt ist, gilt dies nur für das mangelhafte Produkt, nicht für die gesamte übrige
Anlage.
11.6. Hat der Kunde einen Mangel gerügt und stellt sich heraus, dass ein solcher Mangel nicht vorhanden ist, für den A&H Türtechnik
haftet, ersetzt der Kunde die A&H Türtechnik für die Untersuchung entstandenen Kosten.
11.7. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder die
Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessen
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben nach Maßgabe
von Ziff. 13 unberührt.
11.8. Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung oder Montage durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder gleichartiger Tatbestände entstehen. A&H Türtechnik haftet nicht für Mängel, die auf
vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien, oder vorgegebenen Konstruktionen beruhen.
11.9. Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Lieferung/Abnahme der Leistung.

12. Verletzung der Rechte Dritter

Der Kunde wird A&H Türtechnik von geltend gemachten Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen oder wegen
sonstiger Mängel der Liefergegenstände, für die A&H Türtechnik haftet, unverzüglich schriftlich unterrichten, bei der notwendigen
Verteidigung im Einvernehmen mit A&H Türtechnik handeln und A&H Türtechnik bei der Verteidigung nach besten Kräften
unterstützen.

13. Haftung

Die Haftung von A&H Türtechnik - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung
für folgende Fälle:
- Für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von A&H Türtechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,
- für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt,
- für die Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
- für eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung -bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung-
sämtlicher A&H Türtechnik aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen Eigentum von A&H
TürtechnikH (Vorbehaltsware).
14.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
14.3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der
Weiterveräußerung tritt der Kunde A&H Türtechnik bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
gegen seine Kunden im Werte der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) mit allen Nebenrechten ab.
14.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für A&H Türtechnik vor, ohne dass A&H Türtechnik
hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren,
erwirbt A&H Türtechnik Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen A&H Türtechnik und dem Kunden
vereinbarten Kaufpreises (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Waren zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
14.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt A&H Türtechnik Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Kunde A&H Türtechnik anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Eigentum für A&H Türtechnik.
14.6. Der Kunde tritt an A&H Türtechnik die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von A&H Türtechnik gegen den Kunden ab,
die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen.
14.7. Der Kunde ist verpflichtet, A&H Türtechnik unverzüglich Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und die A&H
Türtechnik abgetretenen Rechte schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, A&H Türtechnik die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den A&H Türtechnik entstandenen
Ausfall.
14.8. A&H Türtechnik ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der im Eigentum oder Miteigentum von A&H Türtechnik stehenden
Gegenstände zu verlangen falls A&H Türtechnik die Erfüllung der Forderungen durch den Kunden gefährdet erscheint oder wenn
er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. In der Zurücknahme der Ware durch A&H Türtechnik liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn A&H Türtechnik hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch A&H
Türtechnik liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. A&H Türtechnik ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
14.9. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und sämtliche gesetzlich erforderlichen Dokumente
auszustellen, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam wird oder sonstige Sicherheit zugunsten von A&H Türtechnik bestellt wird
bzw. erhalten bleibt.

15. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestandteile sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem Vertragswillen der
Parteien entsprechen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen A&H Türtechnik und dem Kunden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen,
mögen sie auf vertraglicher, deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen, gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen A&H Türtechnik und dem Kunden, auch für Scheck- und
Wechselklagen, ist das für den Geschäftssitz von A&H Türtechnik zuständige Gericht. A&H Türtechnik ist jedoch berechtigt, den
Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.